Drohende Insolvenz

Wann ist ein Unternehmen zahlungsunfähig?

Im Sinne des § 17 der Insolvenzordnung (InsO) ist Zahlungsunfähigkeit ein allgemeiner Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren. In der Regel ist davon auszugehen, wenn ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen oder sogar bereits die Zahlungen eingestellt hat (§ 17 II InsO).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Teilzahlungen die Zahlungsunfähigkeit nicht abwenden, insofern nicht ein erheblicher Teil der Schulden abgebaut werden kann. Nur schriftliche Stundungsvereinbarungen dürfen bei der Ermittlung der fälligen Gesamtverbindlichkeiten positiv angerechnet werden. Des Weiteren ist zwischen bloßer Zahlungsstockung und Liquiditätslücken, die kleiner als 10 % der Gesamtverbindlichkeiten sind, zu unterscheiden.

Abgrenzung Zahlungseinstellung

Eine unterlassene Zahlung eines wesentlichen Teils der Gesamtverbindlichkeiten reicht für die Annahme einer Zahlungseinstellung aus. Entsprechendes gilt, insofern zwar noch Zahlungen geleistet werden, aber diese nicht im Verhältnis zur gesamten Höhe der Verbindlichkeit stehen.

Abgrenzung Zahlungsstockung

Werte und Identität sind das, was Sie von Ihren Mitbewerbern unterscheidet und Ihr Unternehmen einzigartig macht. Was früher erfolgreich war, kann heute schnell nicht mehr aktuell sein. Die im Bereich der Unternehmenskultur festgelegte Unternehmensidentität und Verhaltensweisen beinhalten auch den Umgang für Krisensituationen. Gute und verlässliche Mitarbeiter sind in schwierigen Zeiten besonders wichtig.

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Was bedeutet Insolvenz für ein Unternehmen?

Insolvenzen assoziieren viele Unternehmer mit Existenzverlust und Scheitern. Grundsätzlich kann eine Insolvenz zur Unternehmenszerschlagung führen, aber es besteht auch die Chance für eine Sanierung in der Insolvenz. Die Erfolgsaussichten sind abhängig vom jeweiligen Unternehmen und dessen Krisenverlauf.

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Drohende Insolvenz - Was Sie jetzt noch tun können!

Ob die Insolvenz eines bedrohten Unternehmens noch abgewendet werden kann, ist abhängig vom jeweiligen Krisenverlauf und den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die Insolvenztatbestände der Insolvenzordnung (InsO) müssen sorgfältig geprüft werden, um sich daraus eventuell ergebende strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Dabei ist zwischen Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu unterscheiden.

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Wann ist ein Unternehmen überschuldet ?

Gemäß § 19 I InsO ist bei juristischen Personen die Überschuldung ein Insolvenzeröffnungsgrund. Diese Regelung ist dem Gläubigerschutz geschuldet, somit soll die Gefahr eines Forderungsverlustes bei einer haftungsbeschränkten Gesellschaft vermieden werden. Ebenso soll vermieden werden, dass diese andere Unternehmen infizieren und in eine prekäre Lage bringen. Eine Überschuldung ist gegeben, wenn die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr gedeckt werden können, es sei denn die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich. Demnach kann durch eine positive Fortführungsprognose eine Insolvenzantragspflicht noch abgewendet werden.

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Wann ist ein Unternehmen wahrzunehmen?

Auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit kann ein Insolvenzeröffnungsgrund sein. Ein Unternehmen droht gemäß § 18 II InsO zahlungsunfähig zu werden, wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten pünktlich zu begleichen. Bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit besteht hingegen keine verbindliche Antragspflicht. Nur der Unternehmer selbst kann diesen Antrag stellen. Ihm soll damit die Möglichkeit gegeben werden die Chancen einer Sanierung wahr zu nehmen. Für Gläubiger hingegen ist eine Antragsstellung nach § 18 InsO nicht möglich, weil sie die schlechte Lage von Unternehmen unter Umständen missbräuchlich nutzen könnten, um z. B. den Schuldner unter Druck zu setzen. Mit Hilfe eines Liquiditätsstatus zum jeweiligen Stichtag kann eine Aussage getroffen werden, ob ein Unternehmen droht, zahlungsunfähig zu werden.

Abgrenzung Liquiditätslücke

Einnahmenquellen sind die in „Geld“ (Umsatzerlöse) ausgedrückten Sachwerte und Leistungen, mit denen Ihr Unternehmen am Markt tätig wird. Dazu gehören alle möglichen Deckungsbeitragsquellen aus dem gesamten Geschäftsmodell. In Krisensituationen muss zunächst festgestellt werden, wie hoch Ihr Gewinn sein muss, damit Sie die Kosten und eventuelle Risiken decken können.

Abgrenzung Liquiditätslücke

Bei einer Liquiditätslücke, die kleiner als 10 % ist, kann grundsätzlich von Zahlungsfähigkeit ausgegangen werden, es sei denn die Situation des Unternehmens verschlechtert sich weiterhin oder es kann den Gläubigern nicht mehr zugemutet werden, auf Ihre Zahlungen zu warten. Bei einer Liquiditätslücke über 10 % ist Zahlungsfähigkeit nur dann gegeben, wenn man davon ausgehen kann, dass die Lücke nicht innerhalb der nächsten drei Wochen, aber in absehbarer Zeit geschlossen werden kann. Der Zeitraum beläuft sich dann auf 3 bis 6 Monate.

Wie wird die Zahlungsunfähigkeit festgestellt?

Für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ist ein stichtagsbezogener Finanzstatus erforderlich. Dazu wird die Summe der finanziellen Verfügungskraft (Gesamtliquidität) den fälligen Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Ergibt sich eine Unterdeckung, muss die Zahlungsfähigkeit innerhalb der 3-Wochen-Frist mit einem Finanzplan permanent überwacht werden.

Anforderungen an eine Fortführungsprognose

Eine Fortführungsprognose besteht aus zwei Teilen, zum einen aus der insolvenzrechtlichen Fortführungsprognose und zum anderen aus der handelsrechtlichen Fortbestehensprognose. Während bei der insolvenzrechtlichen Prognose auf eine reine Zahlungsfähigkeit abgezielt wird, ist nach der handelsrechtlichen zusätzlich eine Rendite- und Wettbewerbsfähigkeit sowie eine Reinvermögensvorschau notwendig. Zudem muss eine Fortführungsprognose Aussagen über Fortführungswille, -fähigkeit und -möglichkeiten enthalten.

Zielt darauf ab, ob alle tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten beseitigt werden können, die die Fortführung des Unternehmnens gefährden

Zielt darauf ab, ob das Unternehmen in der Lage ist weiterhin seine branchenübliche Rendite zu erwirtschaften

Zielt drauf ab, ob das Unternehmen zudem künftig wieder attraktiv für Eigenkapitalgeber sein wird

Zielt auf den Willen des Unternehmens ab, künftig fortgeführt zu werden

Zielen darauf ab, dass es für das Unternehmen Mittel und Chancen gibt, die es aus der Krise herausführen

Im ersten Schritt ist eine Zahlungsfähigkeitsprognose zu erstellen. Hierzu können entweder Zeitwerte oder Zerschlagungswerte angesetzt werden. Bei einer negativen Prognose sind Liquidationswerte anzusetzen, d. h. die Werte von Vermögensgegenständen, die bei der Liquidation (Auflösung) eines Unternehmens erzielt werden können.

Welche Anforderungen werden seitens der Bank an Sanierungsgutachten gestellt?

Kreditinstituten reicht in Krisensituationen meist eine Fortführungsprognose alleine nicht aus. Um ein umfassendes Bild über die Unternehmenssituation zu erhalten, fordern sie meist ein Sanierungsgutachten nach oder in Anlehnung an IDW S6. Grund dafür sind seitens der Bank die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk). Diese legen auch fest, wann ein Unternehmen durch gesonderte Regularien von einer Spezial-kreditmanagement-Abteilung betreut werden muss. Durch diese Anforderungen soll das Ausfallrisiko für die Bank möglichst gering gehalten werden. In schwierigen Fällen können Kreditinstitute eine Sanierung entweder begünstigen, indem sie diese begleiten, oder im schlechtesten Fall die Kredite kündigen.

IDW S6 – Der Standard für Sanierungskonzepte

Die Anforderungen an die Erstellung von Sanierungsgutachten ergeben sich aus dem IDW S6-Standard. Erstellt wurde dieser vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) und dem Fachausschuss Sanierung und Insolvenz (FAS) und entspricht der Rechtsprechung. Er ist der Standard, der sich am Markt weitestgehend etabliert hat. Daraus ergibt sich für Gutachten eine zweistufige Vorgehensweise:

  1. Maßnahmen zur Sicherstellung der positiven Fortführungsfähigkeit
  2. Weitreichende Maßnahmen zur Sicherstellung der Wettbewerbs- und Renditefähigkeit


Die BGH Rechtsprechung verlangt zudem die Gutachtenerstellung durch einen unabhängigen, externen und branchenkundigen Sachverständigen. Deshalb können Sanierungsgutachten nicht durch die Unternehmen selbst für die Bank erstellt werden. Weichen die Kreditinstitute von diesem Grundsatz ab, verlieren sie ihren haftungsrechtlichen Schutz.

Welche strafrechtlichen Konsequenzen können sich für Sie bei Nichtstellung eines Insolvenzantrags ergeben?

Wird von den Vertretungsorganen einer Gesellschaft versäumt, einen Insolvenzantrag fristgerecht und korrekt beim zuständigen Amtsgericht einzureichen, kann ein strafrechtliches Verfahren wegen Insolvenzverschleppung drohen (§ 15a InsO). Auch eine fahrlässige Unterlassung der Antragsstellung ist strafbar. Der Geschäftsführer einer GmbH ist dazu verpflichtet die Zahlungsfähigkeit zu gewährleisten, lässt er diese Sorgfalt außer Acht, ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Antrag ist spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Bei der 3-Wochen-Frist handelt es sich um eine Höchstfrist, sie darf nur ausgeschöpft werden, wenn währenddessen nachweislich Bemühungen zur Krisenabwendung unternommen werden.

Die Staatsanwaltschaft prüft bei jedem Insolvenzverfahren, ebenso wie der Insolvenzverwalter, ob eine Insolvenzverschleppung vorliegt, unabhängig davon, ob ein Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Die Folgen eines Strafverfahrens können eine Freiheitsstrafe bis hin zu drei Jahren oder eine Geldstrafe sein. Bei einer Verurteilung kann zudem ein Berufsverbot von bis zu 5 Jahren verhängt werden.

Die Interessen des Insolvenzverwalters richten sich im Gegensatz zum Staatsanwalt nicht auf die Strafbarkeit, sondern auf die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung. Unter Umständen wurde durch den versäumten oder nicht richtig gestellten Antrag die Insolvenzmasse geschmälert. Da das Insolvenzrecht Gläubigerautonomie vorsieht, d. h. dass alle Gläubiger zu gleichen Teilen bedient werden müssen, ist der Verwalter somit befugt, die Zahlungen, die vor Antragsstellung unrechtmäßig geflossen sind, anzufechten und der Masse wieder zuzuführen.

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